GEMEINDE  BÖTTSTEIN

                 Wahlen, Abstimmungen
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Nächster Urnengang:   26. September 2010


Stimmbeteiligung:        

davon brieflich:           

 

  Eidgenössische Wahlen / Abstimmungen ja nein
       
1 Änderung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)    
       
  Kantonale Wahlen / Abstimmungen    
       
  keine    
       
  Kommunale Abstimmung    
- Änderung Gemeindeordnung betr Reduktion der Anzahl Mitglieder der Schulpflege Böttstein; Referendumsabstimmung (obligatorisches Referendum)    
       
       
       
       
       
  RESULTATE KANTON    
       
       
       

  

  Urnenöffnungszeiten und Standorte:

Kleindöttingen, Gemeindehaus Sonntag 0930 bis 1030 Uhr
     
Wenn in der Woche vor einem Urnengang eine Gemeindeversammlung stattfindet, sind die Urnen auch im Versammlungslokal, von 1930 Uhr bis 2000 Uhr, geöffnet

   

Weitere Abstimmungsdaten  
   
  13. Februar 2011 11. März 2012
  15. Mai 2011 17. Juni 2012
  23. Oktober 2011 23. September 2012
28. November 2010 27. November 2011 25. November 2012
     

 

Stellvertretung
  • Ehegatten und eingetragene Partner dürfen einander an der Urne unter gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Die vertretene Person hat ihren Stimmrechtsausweis zu unterzeichnen.
   
Briefliche Stimmabgabe
  • Sie kann durch Einwurf im dafür bezeichneten Briefkasten des Gemeindehauses oder durch Aufgabe bei einer Poststelle erfolgen. Bei Postaufgabe trägt die Gemeinde die Portokosten.
  • Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen spätestens bis zum Ende der gemäss
    § 18 Abs 1 fest gelegten Urnenöffnungszeit am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.
  • Für die briefliche Stimmabgabe dürfen nur das amtliche Antwortkuvert und das amtliche Stimmzettelkuvert verwendet werden.

 

  wer brieflich stimmen will
 
  • setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis;
  • muss die Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmzettelkuvert legen und dieses zukleben;
  • legt das Stimmzettelkuvert sowie den Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert;
  • klebt das Antwortkuvert zu und leitet es rechtzeitig der Gemeindekanzlei zu.
  • Bei der brieflichen Stimmabgabe per Post muss das Kuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln vier Tage vor dem Abstimmungstag der Post übergeben werden. Bei späterer Postaufgabe kann nicht garantiert werden, dass das Antwortkuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln rechtzeitig im Wahlbüro eintrifft.
  • Verspätet eingegangene Kuverts sind ungültig.