GEMEINDE  BÖTTSTEIN

                 Wahlen, Abstimmungen
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Urnengang vom   11. März 2012


Stimmbeteiligung:             

davon brieflich:               

 

  Wahlen / Abstimmungen ja nein
       
  Eidgenössische Volksabstimmungen    
       
1 Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen"    
2 Volksinitiative "für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)    
3 Volksinitiative "6 Wochen Ferien für alle"    
4 Bundesbeschluss über die Regelung der Geldspiele zugunsten gemeinnütziger Zwecke (Gegenentwurf zur Volksinitiative "für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls"    
5 Bundesgesetz über die Buchpreisbindung    
       
  Kantonale Volksabstimmungen    
       
6 Vorhaben zur Stärkung der Volksschule; Verfassung des Kt Aargau, Änderung    
7 Schulgesetz; Änderung    
8 Justizreform; Verfassung des Kt Aargau, Änderung    
9 Kindes- und Erwachsenenschutzrecht; Verfassung des Kt Aargau, Änderung    
       
       
  Ergebnisse Kanton    
       
       
       

  

  Urnenöffnungszeiten und Standorte:

Kleindöttingen, Gemeindehaus Sonntag 0930 bis 1030 Uhr
     
Wenn in der Woche vor einem Urnengang eine Gemeindeversammlung stattfindet, sind die Urnen auch im Versammlungslokal, von 1930 Uhr bis 2000 Uhr, geöffnet

   

Weitere Abstimmungsdaten
     
11. März 2012 3. März 2013 9.2.2014
17. Juni 2012 9. Juni 2013 18.5.2014
23. September 2012 22. September 2013 28.9.2014
21. Oktober 2012
(Erneuerungswahl Grosser Rat und Regierungsrat)
24. November 2013 30.11.2014
25. November 2012    
     

 

Stellvertretung
  • Ehegatten und eingetragene Partner dürfen einander an der Urne unter gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Die vertretene Person hat ihren Stimmrechtsausweis zu unterzeichnen.
   
Briefliche Stimmabgabe
  • Sie kann durch Einwurf im dafür bezeichneten Briefkasten des Gemeindehauses oder durch Aufgabe bei einer Poststelle erfolgen. Bei Postaufgabe trägt die Gemeinde die Portokosten.
  • Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen spätestens bis zum Ende der gemäss
    § 18 Abs 1 fest gelegten Urnenöffnungszeit am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.
  • Für die briefliche Stimmabgabe dürfen nur das amtliche Antwortkuvert und das amtliche Stimmzettelkuvert verwendet werden.

 

  wer brieflich stimmen will
 
  • setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis;
  • muss die Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmzettelkuvert legen und dieses zukleben;
  • legt das Stimmzettelkuvert sowie den Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert;
  • klebt das Antwortkuvert zu und leitet es rechtzeitig der Gemeindekanzlei zu.
  • Bei der brieflichen Stimmabgabe per Post muss das Kuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln vier Tage vor dem Abstimmungstag der Post übergeben werden. Bei späterer Postaufgabe kann nicht garantiert werden, dass das Antwortkuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln rechtzeitig im Wahlbüro eintrifft.
  • Verspätet eingegangene Kuverts sind ungültig.