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Die neue Gesetzesänderung KVGG, die ab 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist, hat nennens­werte Änderungen ab dem Prämienverbilligungsjahr 2017 zur Folge. Die wichtigsten Ände­rungen zusammengefasst:
 
Meldepflicht: Der Prämienverbilligungsbezüger hat die Pflicht, innert 60 Tagen zu melden:
Eine Einkommensverbesserung um mindestens 20% oder um mindestens Fr. 20‘000.00. Einen Vermögenszuwachs von mindestens Fr. 20‘000.00.
 
Freiwillige Meldungen: Bei einer dauerhaften Verschlechterung des Einkommens von mindestens 20% und während mehr als 6 Monaten. Bei einer Änderung der persönlichen Verhältnisse (Geburt, Tod, Wegzug, Trennung/ Scheidung oder Auflösung des Haushaltes, Pensionierung sowie Beginn bzw. Ende des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen). Die Meldung erfolgt direkt an die SVA Aargau (ipv@sva-ag.ch oder 062 836 82 97).
 
· Im Konkubinat lebende Paare werden gleich wie Ehepaare behandelt.
 
· Junge Erwachsene (19- bis 25-jährig im Anspruchsjahr) mit einem Einkommen unter Fr. 24‘000.00 haben sich gemeinsam mit den Eltern anzumelden. Zur Berechnung des Anspruchs werden die Steuerfaktoren der Eltern mitberücksichtigt. Die Ausbildung für die Anspruchsprüfung ist nicht mehr relevant.
 
· Berechnung auf Basis der KVGG: Aufrechnung von Liegenschaftsunterhaltskosten, Säule 3a etc. auf die massgebenden Steuerfaktoren.
 
· Anmeldungen werden auch in der zweiten Jahreshälfte von der SVA entgegengenom­men. Anmeldungsschluss für die Prämienverbilligung 2018 ist somit neu der 31. Dezem­ber 2017.
 
· Anmeldungen laufen neu online und nicht mehr über die Gemeindezweigstelle. Die SVA versendet an alle Prämienverbilligungsempfänger einen Zugangscode, über diesen die Anmeldung eingereicht werden muss.
 
Detaillierte Angaben finden Sie auf der Homepage der SVA Aargau unter www.sva-ag.ch.

 

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Krankenkassenprämienverbilligung

Mittwoch, 1. Februar 2017

Die neue Gesetzesänderung KVGG, die ab 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist, hat nennens­werte Änderungen ab dem Prämienverbilligungsjahr 2017 zur Folge. Die wichtigsten Ände­rungen zusammengefasst:
 
Meldepflicht: Der Prämienverbilligungsbezüger hat die Pflicht, innert 60 Tagen zu melden:
Eine Einkommensverbesserung um mindestens 20% oder um mindestens Fr. 20‘000.00. Einen Vermögenszuwachs von mindestens Fr. 20‘000.00.
 
Freiwillige Meldungen: Bei einer dauerhaften Verschlechterung des Einkommens von mindestens 20% und während mehr als 6 Monaten. Bei einer Änderung der persönlichen Verhältnisse (Geburt, Tod, Wegzug, Trennung/ Scheidung oder Auflösung des Haushaltes, Pensionierung sowie Beginn bzw. Ende des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen). Die Meldung erfolgt direkt an die SVA Aargau (ipv@sva-ag.ch oder 062 836 82 97).
 
· Im Konkubinat lebende Paare werden gleich wie Ehepaare behandelt.
 
· Junge Erwachsene (19- bis 25-jährig im Anspruchsjahr) mit einem Einkommen unter Fr. 24‘000.00 haben sich gemeinsam mit den Eltern anzumelden. Zur Berechnung des Anspruchs werden die Steuerfaktoren der Eltern mitberücksichtigt. Die Ausbildung für die Anspruchsprüfung ist nicht mehr relevant.
 
· Berechnung auf Basis der KVGG: Aufrechnung von Liegenschaftsunterhaltskosten, Säule 3a etc. auf die massgebenden Steuerfaktoren.
 
· Anmeldungen werden auch in der zweiten Jahreshälfte von der SVA entgegengenom­men. Anmeldungsschluss für die Prämienverbilligung 2018 ist somit neu der 31. Dezem­ber 2017.
 
· Anmeldungen laufen neu online und nicht mehr über die Gemeindezweigstelle. Die SVA versendet an alle Prämienverbilligungsempfänger einen Zugangscode, über diesen die Anmeldung eingereicht werden muss.
 
Detaillierte Angaben finden Sie auf der Homepage der SVA Aargau unter www.sva-ag.ch.

 

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