Veranlagungsbehörde

In jeder Einwohnergemeinde wird zur Beurteilung der Steuerpflicht und zur Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern sowie der Grundstückgewinnsteuern eine Steuerkommission bestellt.
Die Veranlagung wird in der Regel im Namen der Steuerkommission durch eine Delegation, bestehend aus dem kantonalen Steuerkommissär oder der kantonalen Steuerkommissärin sowie dem Leiter oder der Leiterin der Abteilung Steuern, vorgenommen.

Die Veranlagung erfolgt ausnahmsweise durch die gesamte Steuerkommission:
a) in den in der Verordnung vorgesehenen Fällen;
b) in Fällen, welche die Steuerkommission im Voraus bestimmt hat; oder
c) wenn die Delegation ihr den Fall vorlegt.

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