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Die Eigentümer von Grundstücken an Gemeindestrassen und Wegen werden ersucht, ihre an den Strassen stehenden Bäume, Hecken und Sträucher bis zum 28. März 2020 zurückzuschneiden.
Gemäss §§ 109 -112 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG) vom 19.01.1993 gelten dafür folgende Vorschriften:
• Die Anstösser dürfen die öffentlichen Strassen und den Verkehr auf ihnen weder durch Bauten, Anlagen, Einfriedungen, Bäume, Hecken, Sträucher und sonstige Objekte beeinträchtigen.
• Hecken und Sträucher sind gegenüber Gemeindestrassen auf einen Abstand von 60 cm, gemessen vom Strassenmark, zurück zu schneiden. Bei Gehwegen hat der Rückschnitt auf Hinterkante des Trottoirs zu erfolgen.
• In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 80 cm bis 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen (§ 42 Bauverordnung).
Wir machen darauf aufmerksam, dass Eigentümer von sichtbehindernden Bäumen, Hecken und Sträuchern für allfällige Schäden und Unfälle haftbar gemacht werden können.
Für die Beurteilung der Sichtzonen gilt als Richtlinie das
«Merkblatt Sicht an Knoten und Ausfahrten» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. März 2011. Bei Fragen steht Ihnen die Bauverwaltung gerne zur Verfügung?
Bitte helfen Sie mit, die nötigen Sichtzonen für die Verkehrsteilnehmer einzuhalten und das Unfallrisiko zu vermindern.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf den Gratis-Häckseldienst vom 30. März 2020.
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Zurückschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern
Die Eigentümer von Grundstücken an Gemeindestrassen und Wegen werden ersucht, ihre an den Strassen stehenden Bäume, Hecken und Sträucher bis zum 28. März 2020 zurückzuschneiden.
Gemäss §§ 109 -112 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG) vom 19.01.1993 gelten dafür folgende Vorschriften:
• Die Anstösser dürfen die öffentlichen Strassen und den Verkehr auf ihnen weder durch Bauten, Anlagen, Einfriedungen, Bäume, Hecken, Sträucher und sonstige Objekte beeinträchtigen.
• Hecken und Sträucher sind gegenüber Gemeindestrassen auf einen Abstand von 60 cm, gemessen vom Strassenmark, zurück zu schneiden. Bei Gehwegen hat der Rückschnitt auf Hinterkante des Trottoirs zu erfolgen.
• In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 80 cm bis 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen (§ 42 Bauverordnung).
Wir machen darauf aufmerksam, dass Eigentümer von sichtbehindernden Bäumen, Hecken und Sträuchern für allfällige Schäden und Unfälle haftbar gemacht werden können.
Für die Beurteilung der Sichtzonen gilt als Richtlinie das
«Merkblatt Sicht an Knoten und Ausfahrten» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. März 2011. Bei Fragen steht Ihnen die Bauverwaltung gerne zur Verfügung?
Bitte helfen Sie mit, die nötigen Sichtzonen für die Verkehrsteilnehmer einzuhalten und das Unfallrisiko zu vermindern.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf den Gratis-Häckseldienst vom 30. März 2020.